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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der SR Regensburger GmbH

Diese AGB gelten für Vertragsabschlüsse ab 01.01.2020

1.) PRÄAMBEL

Die Firma SR Regensburger GmbH nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund folgender allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der SR Regensburger GmbH und dem Auftraggeber. Auftraggeber der SR Regensburger GmbH sind Unternehmer oder Privatpersonen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Sofern diese AGB aufgrund Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragsparteien einer zwingenden Anpassung bedürfen informiert die SR Regensburger GmbH den Auftraggeber über etwaige Änderungen. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von der SR Regensburger GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Mit Abschluss des Dienstleistungsvertrages, Retournierung des unterzeichneten Angebotsschreibens und/oder Beauftragung per E-Mail oder auf sonstige Art und Weise nach Erhalt des Angebotsschreibens gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jedenfalls als vom Auftraggeber akzeptiert. Bedingungen von Vertragspartnern der SR Regensburger GmbH und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich von der SR Regensburger GmbH ausdrücklich anerkannt werden. Sofern die Vertragsparteien in anderen Vereinbarungen anderslautende Regelungen einvernehmlich treffen, gehen diese den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergänzen diese Individualvereinbarungen. Derartige Vereinbarungen sind in individuellen Angeboten, im Schriftverkehr der Parteien oder in Dienstleistungsverträgen festgelegt.

2.) ANGEBOTE UND AUFTRAG

Alle Angebote sind freibleibend. Alle von der SR Regensburger GmbH genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist oder in der AGB angegeben, in EURO und exklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19%) zu verstehen. Die Erstellung des Angebots ist für den Auftraggeber kostenlos. Der Auftraggeber hat der SR Regensburger GmbH jegliche Änderungen der Adresse des Auftraggebers, der Kontaktdaten und anderer zur Durchführung des Auftrags notwendigen Daten (z.B. Bankdaten) unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Im Rahmen des beliebigen Ermessens zu berücksichtigen sind zwischen Vertragsschluss und Liefertermin eingetretene, nicht von der SR Regensburger GmbH zu vertretende Steigerungen der Kosten für die jeweilige Lieferung oder Leistung, insbesondere aufgrund von Erhöhungen von Arbeitskosten oder Materialpreisen oder durch Gesetzesänderungen bedingte Kostensteigerungen. Ergeben sich bei der Abwicklung des Auftrages auch im normalen Geschäftsablauf unvorhersehbare oder erschwerte Arbeitsbedingungen oder Zusatzkosten oder verzögert sich die Abwicklung aus Gründen, die wir nicht allein oder überwiegend zu vertreten haben, ist die SR Regensburger GmbH dazu berechtigt, Ersatz der zusätzlich entstandenen Aufwendungen (z.B. für die Lagerung oder infolge gestiegener Materialpreise) und eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei Stillstandzeiten im Betrieb des Kunden, beispielsweise bei zusätzlichen oder erhöhten Kosten für das von der SR Regensburger GmbH eingesetzte Personal.

3.) FIXTERMINE UND HAFTUNG BEI FALSCHANGABEN

Fixtermine sind nur solche, welche von der SR Regensburger GmbH ausdrücklich als solche bestätigt worden sind. Der Kunde haftet für die Richtigkeit seiner Angaben. Die SR Regensburger GmbH ist nicht verpflichtet, die vom Kunden gemachten Angaben nachzuprüfen.

4.) HÖHERE GEWALT UND UNVORHERGESEHENE HINDERNISSE

Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, (z.B. Hochwasser, Hagel, Lawinen, massiver Schneefall, Stürme, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Krieg, Bürgerkrieg, zivile Unruhen oder Kriegsähnliche Zustände, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten) nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers welche unter höhere Gewalt fallen, befreien die SR Regensburger GmbH für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.

5.) WIRTSCHAFTLICHE SCHWIERIGKEITEN BEIM AUFTRAGGEBER

Stellt sich während der Ausführung des Auftrages heraus, dass der Auftraggeber nicht kreditwürdig ist bzw. über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, so steht es der SR Regensburger GmbH frei, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

6.) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / PREISE

Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne Abzug sofort fällig, falls auf der Rechnung, dem Angebot bzw. dem Dienstleistungsvertrag nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Bestimmungen der Paritätischen Kommission etc. wesentlich verändern, so ist die SR Regensburger GmbH berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres erfolgt keine Preisanpassung; die Preisanpassung erfolgt jährlich zum 1.1. Die SR Regensburger GmbH wird dem Auftraggeber die Preisanpassung rechtzeitig mitteilen. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Auftraggebers gegen den Vergütungspreis der SR Regensburger GmbH ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder von der SR Regensburger GmbH anerkannt worden.

7.) SCHADENERSATZ UND HAFTUNG

Die SR Regensburger GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden oder die aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Wenn und soweit die SR Regensburger GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit haften, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung von der SR Regensburger GmbH wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen. Alle Schadensersatzansprüche gegen die SR Regensburger GmbH verjähren in 6 Monaten Leistungserbringung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung oder vorsätzlicher Schädigung. Diese Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß für sämtliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatz aus oder im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Normen oder Verpflichtungen. Der Kunde stellt der SR Regensburger GmbH alle Ihm vorliegenden Beweise und Informationen unverzüglich nach jeweiliger Kenntniserlangung selbstständig, spätestens jedoch unverzüglich nach Aufforderung zur Verfügung.

8.) ZAHLUNGSVERZUG UND VORPROZESSUALE KOSTEN

Es gelten die AGB falls nicht anders vereinbart. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist die SR Regensburger GmbH berechtigt, von ihm geleistete Zahlungen unabhängig dessen Widmungserklärungen auf ihre Forderungen nach ihren Vorstellungen anzurechnen. Für den Fall des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, der SR Regensburger GmbH sämtliche von ihr aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros zu refundieren. Für jeden vom Auftraggeber verschuldeten Zahlungsverzug kann die SR Regensburger GmbH jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 60,– für etwaige Betreibungskosten fordern. Davon unberührt bleiben etwaige sonstige Ansprüche im Rahmen des Zahlungsverzugs. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, verschlechtert sich seine Vermögenslage deutlich, verletzt er wesentliche Bestimmungen eines Vertrages oder erlangt SR Regensburger GmbH Kenntnis von einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation, z.B. eines bevorstehenden Insolvenzverfahrens oder Zahlungsverzug bei anderen Dienstleistern oder bei Lieferanten, so ist die SR Regensburger GmbH berechtigt alle ihre Forderungen, auch wenn deren Zahlung gestundet ist, sofort fällig zu stellen und von noch nicht oder bloß teilweisen erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Bei einem derartigen Rücktritt steht der SR Regensburger GmbH ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von 40 % des in netto ausgewiesenen Gesamtvergütungspreises zu. Sofern ein höherer Schaden nachgewiesen werden kann, ist dieser maßgeblich und wird in voller Höhe zum Ansatz gebracht. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die SR Regensburger GmbH berechtigt unternehmerische Verzugszinsen zur Verrechnung zu bringen. Bei der SR Regensburger GmbH einlangende Zahlungen tilgen zuerst die Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

9.) UNTERAUFTRÄGE

Die SR Regensburger GmbH kann zu Erbringende Dienstleistungen an von ihr ausgewählte Unterauftragnehmer vergeben. Die Bedingungen für das Personal der SR Regensburger GmbH gelten für diesen Fall in gleichem Umfang auch für das Personal des Unterauftragnehmers.

10.) VERTRAGSDAUER / KÜNDIGUNGSFRISTEN

Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart gelten folgende Vertragsdauer und Kündigungsfristen als vereinbart: • ein Monat Probezeit beginnend mit Vertragsschluss mit einer beidseitigen Kündigungsfrist von 1 Woche • nach Ablauf der Probezeit ist das Vertragsverhältnis unbefristet, wobei beide Vertragsteile die Möglichkeit haben, das Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum jeweils Monatsletzten zu kündigen.
• Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unbenommen.

11.) Vertragliches Pfandrecht

Uns steht wegen aller Forderungen aus dem Vertrag sowie wegen unbestrittener oder rechtskräftiger Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den in unsere Verfügungsgewalt geratenen Gegenständen des Auftraggebers zu. Die in § 1234 BGB bestimmte Frist von einem Monat verkürzt sich auf 2 Wochen. Findet sich der Auftraggeber im Verzug, so können wir nach erfolgter Verkaufsandrohung in unserem Besitz befindliche Güter des Auftraggebers in solcher Menge, wie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Befriedigung erforderlich, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf können wir eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe ortsüblicher Sätze berechnen.

12.) Besondere Bedingungen für Reinigungsleistungen und Facility sowie Nebenleistungen

Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart wird die Unterhaltsreinigung während der Normalarbeitszeit von Montag bis Samstag (an Sonntagen mit Zuschlägen) zwischen 06.00 und 21.00 Uhr durchgeführt. Für Leistungen, die außerhalb dieser Zeit zu erbringen sind, werden folgende Zuschläge zur Verrechnung gebracht: Zuschläge: Außerhalb der Normalarbeitszeit: Zuschlag 50%
An einem Feiertag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Zuschlag 100 %
An einem Feiertag außerhalb der Normalarbeitszeit: Zuschlag 150 %
An einem Sonntag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr: Zuschlag 100%
An einem Sonntag außerhalb der Normalarbeitszeit: Zuschlag 150%
An gesetzlichen Feiertagen in Deutschland findet keine Reinigungsleistung statt, und zwar auch dann, wenn an diesen Tagen das zu reinigende Objekt betrieben wird. Am 24.12. und am 31.12. endet der Arbeitstag um 12.00 Uhr und danach findet keine Reinigungsleistung mehr statt. Sollten tatsächlich an derartigen Tagen oder außerhalb der genannten Zeiten Reinigungsleistungen erbracht werden, dann werden diese mit den gesetzlichen Zuschlägen für Feiertagsarbeit zur Verrechnung gebracht. „Regiestunden“ (= unregelmäßige, zusätzlich zur Unterhaltsreinigung zu Erbringende Arbeitsleistungen) werden – wenn nicht anderslautend schriftlich vereinbart – mit dem gesetzlichen Mehrstundenzuschlag von 25 % verrechnet, und im laufenden Monat zur Abrechnung gebracht. Etwaige weitere o. g. zutreffende Zuschläge werden zusätzlich zur Verrechnung gebracht.

13.) Besondere Bedingungen für Speditionelle Leistungen, Lagerhaltung und Nebenleistungen

Diese Regelungen gelten für die von der SR Regensburger GmbH zu erbringenden Leistungen im Bereich des Transport-, Speditions- oder Lagerrechts oder soweit in unserer Auftragsbestätigung explizit auf diesen Abschnitt unserer AGB verwiesen wird. Wir arbeiten in diesem Bereich ausschließlich auf Basis der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (kurz ADSp 2017), neuester Fassung. Wir verweisen außerdem vorsorglich auf die von der gesetzlichen Grundhaftung abweichenden Haftungsregelungen in den Ziffern 22-25 ADSp 2017. Ergänzend gelten diese AGB.

14.) Besondere Bedingungen für Verpackungsleistungen sowie Nebenleistungen

Diese besonderen Regelungen gelten nach dieser (AGB) für die von der SR Regensburger GmbH zu erbringenden Verpackungsleistungen oder andere Dienstleistungen der SR Regensburger GmbH

1. Definition
Die Verpackungsleistung beinhaltet, vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen, die Herstellung eines Packstücks (inkl. Packmittel). Wenn nicht anders geregelt, wird die Herstellung einer Verpackung mittlerer Art und Güte geschuldet.

2. Ort der Verpackungsleistung
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Verpackung des Gutes bei der SR Regensburger GmbH. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Kunden. Soweit ein Verpackungsauftrag an einem anderen Ort durchzuführen ist, hat der Kunde alles Notwendige zu veranlassen, um eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages zu ermöglichen. Er hat in diesem Zusammenhang – für die SR Regensburger GmbH unentgeltlich – ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hilfsmittel und Hebewerkzeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals zu organisieren und zu bereitzustellen.

3. Kurzzeitige Lagerung als kostenlose Zusatzleistung
Im Rahmen der Leistungserbringung kann nach Absprache die zu verpackende Ware vor und nach dem Verpackungsvorgang auch durch die SR Regensburger GmbH zwischengelagert werden. Eine solche, in Zusammenhang mit der Verpackungsleistung stehende Lagerung von bis zu insgesamt zwei Kalendertagen vor oder nach dem Verpackungsvorgang ist für den Kunden kostenfrei.
SR Regensburger GmbH haftet während dieser Zeit gemäß § 690 BGB lediglich für die Verletzung derjenigen Sorgfaltspflichten, welche die SR Regensburger GmbH auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Unsere Haftung für in diesem Zeitraum eintretende Schäden an der Ware wird darüber hinaus auf das für die Verpackungsleistung vereinbarte Entgelt begrenzt.

4. Umstellung auf eine kostenpflichtige Lagerung des Gutes
Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist von maximal 2 Tagen wandelt sich die kostenlose, in Zusammenhang mit der Verpackungsleistung kulanterweise als Zusatzleistung erbrachte Zwischenlagerung in eine reguläre, kostenpflichtige Lagerung um. SR Regensburger GmbH ist daher ab dem 3. Tag dazu berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 3,00 € pro Tag und Quadratmeter der Kistenbodenfläche (nach Abschluss der Verpackung) bzw. der beanspruchten Lagerfläche (vor der Verpackung) zu verlangen. Des Weiteren ist der Kunde dazu verpflichtet, für etwaige notwendige, lagerinterne Umlagerungen unabhängig von der Zahl der einzelnen Packstücke eine Pauschale in Abhängigkeit des Gewichtes der betroffenen Kundengüter in Höhe von jeweils
– 50,00 € pro Umlagerungsvorgang pro Gut des Kunden mit einem Gewicht weniger als 2 Tonnen
– 110,00 € pro Umlagerungsvorgang pro Gut des Kunden mit einem Gewicht mehr als 2 aber weniger als 10 Tonnen
– 180,00 € pro Umlagerungsvorgang pro Gut des Kunden mit einem Gewicht ab 10 Tonnen zu zahlen. Die Notwendigkeit der Umlagerung wird die SR Regensburger GmbH auf Verlangen nachweisen.
Gleiches gilt für die Kosten einer Versicherung des eingelagerten Gutes.

5. Inhalt der Verpackungsleistung / Korrosionsschutz
Die bloße Beauftragung einer Verpackungsleistung umfasst nicht die Erstellung einer luftdichten Verpackung oder die Beifügung von Trockenmitteln. Auch die Erbringung irgendwelcher Korrosionsschutzmaßnahmen wird nicht automatisch geschuldet. SR Regensburger GmbH treffen diesbezüglich weder gesonderte Überprüfungspflichten noch irgendwelche Hinweispflichten gegenüber dem Kunden. Sofern Korrosions- und/oder Konservierungsschutz ohne weitere Spezifikation vereinbart wurden, schützen die üblicherweise von SR Regensburger GmbH verwendeten Schutzmaßnahmen das verpackte Gut maximal für einen Zeitraum von sechs Monaten.

6. Pflichten des Kunden
Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut rechtzeitig in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand der SR Regensburger GmbH zur Verfügung gestellt wird. Auf eine etwaige zusätzlich notwendige und/oder besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat der Kunde vor Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen. Dies gilt beispielsweise für besondere Korrosionsgefährdung, notwendige Dichtverpackungen, die Zugabe von Trockenmitteln oder die Durchführung von Korrosionsschutzverfahren. Wenn schriftlich nicht anders vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben.

Der Kunde hat die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Hierzu gehören insbesondere auch Angaben über den Schwerpunkt des Gutes und für etwaige Kran- oder Hebearbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Der Kunde hat auch die für eine gewünschte Markierung erforderlichen Angaben schriftlich rechtzeitig vor Durchführung der Verpackung zu übermitteln.

Handelt es sich bei den zu verpackenden Gütern um Gefahrgüter oder überlagerte Ware, so hat der Kunde hierauf vor Vertragsschluss schriftlich ausdrücklich hinzuweisen. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren. Die SR Regensburger GmbH behält sich vor, die Verpackung von Gefahrgütern abzulehnen, gleiches gilt für überlagerte Ware. Die Hinweispflicht des Kunden umfasst auch alle weiteren, für die Auftragsabwicklung relevanten Informationen. Dies gilt beispielsweise für zu beachtende behördliche Vorschriften und/oder Auflagen. Sonstige Anforderungen, welche sich bspw. aus dem vom Kunden gewählten Transport- oder Lademittel, dem Transportweg oder Lagerort und/oder möglichen Umwelteinflüsse ergeben, ist die SR Regensburger GmbH ebenfalls schriftlich vor Auftragserteilung mitzuteilen.

Der Kunde ist überdies für die vollständige Bereitstellung und Übermittlung sämtlicher Dokumente und Genehmigungen, welche in Zusammenhang mit der Erbringung der Verpackungsleistung und möglicherweise sich hieran anschließender Lagerung und/oder Transportdurchführung notwendig sind, verantwortlich. Dies umfasst auch die ggfs. notwendige Übersetzung dieser Dokumente.

Der Kunde ist dazu verpflichtet, die SR Regensburger GmbH unverzüglich, spätestens bei Vertragsschluss darauf hinzuweisen, wenn die möglicherweise drohenden Schäden den Betrag von 100.000 € pro Schadensfall übersteigen.

15.) EDV-Hinweis

Wir erfassen die erforderlichen Daten unserer Auftraggeber unter Beachtung des Datenschutzgesetzes in unserer EDV und in unseren Datenbanken.

16.) NICHTIGKEIT EINZELNER KLAUSELN

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen (AGB) ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sodann in Verhandlung treten und die ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen durch Bestimmungen schriftlich ersetzen, welche dem Vertragszweck und der Geschäftsbeziehung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommen.

17.) GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

Es wird ausschließlich Regensburg als Gerichtsstand vereinbart. Bei allen auftretenden Streitigkeiten kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung. Wir sind jedoch auch berechtigt den Auftraggeber auch an seinem Hauptsitz zu verklagen. Geschäftsführer ist Herr Recep Soysal.